Weiter kann das Verhältnis einer Norm zu Vorschriften in einem anderen Erlass berücksichtigt werden 41 Art. 4 BLG trägt die Artikelüberschrift «Menschen mit Behinderungen» und befindet sich in den allgemeinen Bestimmungen des BLG. Art. 4 Abs. 1 BLG regelt, dass als Menschen mit Behinderungen im Sinne des BLG volljährige Personen gelten, die Anspruch auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung nach IVG, UVG oder MVG haben. Absatz 2 regelt, dass als Menschen mit Behinderungen «auch» Personen gelten, die bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters «Leistungen der Behindertenhilfe» bezogen haben.