5.2.2 Als Menschen mit Behinderungen im Sinne des BLG gelten gemäss Art. 4 Abs. 2 BLG aber auch Personen, die bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters nach AHVG Leistungen der Behindertenhilfe bezogen haben. Personen, die über dem ordentlichen Rentenalter von 65 Jahren sind, sind folglich dann vom subjektiven Geltungsbereich des BLG erfasst, wenn sie bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters «Leistungen der Behindertenhilfe» bezogen haben (Art. 4 Abs. 2 BLG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 AHVG). Weder das BLG noch die dazugehörige BLV regeln, was unter «Leistungen der Behindertenhilfe» zu subsumieren ist. Es bedarf damit einer Auslegung von Art. 4 Abs. 2 BLG.