8/18 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.1289 5.2 Auslegung von Art. 4 Abs. 2 BLG 5.2.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nicht als Mensch mit Behinderung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 BLG gilt, da er aufgrund seines Alters keinen Anspruch auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung nach IVG, UVG oder MVG mehr hat.