Eine Rückweisung käme letztlich einem formalistischen Leerlauf gleich, was nicht im Interesse des Beschwerdeführers liegen kann. Auch wenn die Verletzung des Gehörsanspruchs schwer wiegt, konnte sie im vorliegenden Verfahren ohne Nachteil für den Beschwerdeführer geheilt werden. 33 Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 11 34 Dossier (Vorakten, Register 3)