5.1.4 Die Gehörsverletzung führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 5.1.2). Die Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs muss aber durch ein entsprechendes Interesse der betroffenen Person gerechtfertigt sein. Vorliegend steht der Beschwerdeinstanz volle Kognition zu (Art. 66 VRPG; vgl. E. 1.5). Der Beschwerdeführer konnte sich zudem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens äussern. Eine Rückweisung käme letztlich einem formalistischen Leerlauf gleich, was nicht im Interesse des Beschwerdeführers liegen kann.