4 Abs. 2 BLG vorliegend nicht erfüllt sei. Erst im Rahmen der Beschwerdevernehmlassung bzw. in dem vom Beschwerdeführer anhängig gemachten Beschwerdeverfahren legte die Vorinstanz ihre Überlegungen dar, weshalb der Beschwerdeführer die Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 2 BLG nicht erfülle und weshalb sie das Gesuch um Zulassung abgewiesen habe. Die Vorinstanz verletzte damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers in mehrfacher und grober Weise.