21 Abs. 1 AHVG. Angesichts des Alters des Beschwerdeführers sowie des Umstands, dass die Vorinstanz das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 20a Abs. 1 VRPG), hätte die Vorinstanz ihre Verfügung auch in Bezug auf Art. 4 Abs. 2 BLG prüfen und begründen müssen. Die Vorinstanz hat es unterlassen, in der angefochtenen Verfügung ihre Überlegungen darzulegen, weshalb ihrer Ansicht nach Art. 4 Abs. 2 BLG vorliegend nicht erfüllt sei.