Die Vorinstanz führte zur Begründung der Abweisung des Gesuchs um Zulassung lediglich aus, dass der Beschwerdeführer weder eine Rente noch eine Hilflosenentschädigung nach IVG, UVG oder MVG beziehe und damit nicht als Mensch mit Behinderungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 BLG gelte. Sie hat es jedoch unterlassen zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer auch nicht als Mensch mit Behinderung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 BLG gelten soll. Der Beschwerdeführer hat Jahrgang 1956.34 Er ist damit über 65 Jahre alt und befindet sich im ordentlichen Rentenalter gemäss Art. 21 Abs. 1 AHVG.