5.1.3 Weder aus der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 3. April 2024 noch aus den Vorakten ergibt sich, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor Verfügungserlass das rechtliche Gehör gewährt hat. Ferner hat die Vorinstanz die angefochtene Verfügung ungenügend begründet. Die Vorinstanz führte zur Begründung der Abweisung des Gesuchs um Zulassung lediglich aus, dass der Beschwerdeführer weder eine Rente noch eine Hilflosenentschädigung nach IVG, UVG oder MVG beziehe und damit nicht als Mensch mit Behinderungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 BLG gelte.