und es habe zu keinem Zeitpunkt ein Anrecht auf Teilnahme bestanden. Es seien keine neuen Teilnehmenden mehr zugelassen worden, da mit der relativ grossen Summe an Teilnehmenden das System bereits eingehend habe getestet werden können. Auch der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach er subventionierte Fahrten der Stiftung B. beziehe, reiche nicht aus, um eine Zulassung zu erhalten. Bei Fahrten der Stiftung B. handle es sich nicht um personale Leistungen gemäss BLG, da die Leistungen in einem separaten Leistungsvertrag geregelt würden.25 5. Würdigung 5.1 Verletzung des rechtlichen Gehörs