4.2.2 In der Duplik bringt die Vorinstanz zusammengefasst vor, dass der Beschwerdeführer Art. 4 Abs. 2 BLG offensichtlich falsch interpretiere. Der Verweis auf das AHVG ziele darauf ab, das ordentliche Rentenalter zu definieren und stelle keinen Bezug zur Behindertenhilfe des AHVG her (weil es die tatsächlich nicht gebe). Beim Berner Modell habe es sich sodann um ein Pilotprojekt gehandelt