Wenn der Beschwerdeführer keine solchen Leistungen bezogen habe, sei Art. 4 Abs. 2 BLG nicht anzuwenden. Die Vorinstanz hält weiter fest, dass sie den Sachverhalt telefonisch mit dem Beschwerdeführer abgeklärt und mündlich die Auskunft erhalten habe, dass keine Behindertenleistungen nach SLG / SLV23 bezogen worden seien und würden.24