Art. 4 Abs. 2 BLG solle sicherstellen, dass Menschen mit Behinderungen nicht plötzlich mit Erreichen des Rentenalters gemäss der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) das Setting abbrechen müssten. Auch ambulante oder teilstationäre Settings könnten auf diese Weise im Rahmen der Behindertenhilfe weitergeführt werden, womit Brüche in der behinderungsbedingten Unterstützung sowie der sozialen Teilhabe vermieden würden. Wenn der Beschwerdeführer keine solchen Leistungen bezogen habe, sei Art. 4 Abs. 2 BLG nicht anzuwenden.