Aufgrund des Alters sei die Zugehörigkeit zur Zielgruppe nach BLG nur dann gegeben, wenn die Bedingungen für die Besitzstandwahrung erfüllt seien (Art. 4 Abs. 2 BLG). Der Beschwerdeführer wäre zum Bedarfsermittlungsverfahren zuzulassen, wenn er in der Zeit «nach» (recte: vor) dem Eintritt ins Pensionsalter irgendwelche Leistungen der Behindertenhilfe bezogen hätte, d.h. wenn er zwar nicht in einem Wohnheim gelebt, aber andere von der Vorinstanz finanzierten Leistungen bezogen hätte, die bis zum Inkrafttreten des BLG gestützt auf SHG21 / SLG22 für Menschen mit Behinderungen ausgerichtet worden seien. Art.