4.2.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Beschwerdevernehmlassung im Wesentlichen aus, sie erkenne an, dass die Bedingungen erfüllt wären, wenn sich der Beschwerdeführer nicht im Pensionsalter befinden würde. Aufgrund des Alters sei die Zugehörigkeit zur Zielgruppe nach BLG nur dann gegeben, wenn die Bedingungen für die Besitzstandwahrung erfüllt seien (Art. 4 Abs. 2 BLG).