Assistenzleistungen abzusprechen, die sie vor dem Inkrafttreten des BLG aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hätten, keine (mehr) hätten beziehen können. Für die, die nicht mehr ins kantonale Assistenzmodell hätten aufgenommen werden können, bestehe immerhin eine Art virtueller Besitzstand. Für die an sich Anspruchsberechtigten, die aus Platzgründen nicht mehr ins vorherige Berner Assistenzmodell aufgenommen worden seien, sich aber noch nicht für die seit 2024 aktuelle Lösung hätten anmelden können, weil diese noch nicht in Kraft gewesen sei, müsse eine Übergangslösung greifen. Andernfalls würden diese «zwischen Stühle und Bänke» fallen.