Weiter hält der Beschwerdeführer fest, dass er sich nach dem Tod seiner Frau im Jahr 2018 und aufgrund seines zunehmenden Assistenzbedarfs um Aufnahme ins Berner Assistenzmodell bemüht habe. Es sei ihm jedoch mitgeteilt worden, dass keine weiteren Teilnehmer mehr aufgenommen werden könnten. Hätte es keine Aufnahmebeschränkungen gegeben, wäre er wohl mit Sicherheit ins Berner Modell aufgenommen worden. Er müsse seither mehr als die Hälfte seines Assistenzbedarfs selber finanzieren. Andere vergleichbare Assistenzleistungen habe es seines Wissens im Kanton Bern nicht gegeben. Es wäre willkürlich, denen den Anspruch auf kantonale