4.1.2 In seiner Replik führt der Beschwerdeführer aus, im E-Mail der Vorinstanz sei keine Rede davon gewesen sei, dass es sich bei den Leistungen der Behindertenhilfe um solche der Vorinstanz bzw. des Kantons Bern handeln müsse. Im Gegenteil, es werde ausgeführt, dass als Menschen mit Behinderungen im Sinne des BLG auch Personen gelten würden, die nach dem AHVG Leistungen der Behindertenhilfe bezogen hätten. Leistungen der kantonalen Behindertenhilfe seien aber nicht in diesem Bundegesetz geregelt. Weiter hält der Beschwerdeführer fest, dass er sich nach dem Tod seiner Frau im Jahr 2018 und aufgrund seines zunehmenden Assistenzbedarfs um Aufnahme ins Berner Assistenzmodell bemüht habe.