Ferner führt der Beschwerdeführer aus, dass er sich vor seinem Gesuch bei der Vorinstanz danach erkundigt habe, wer anspruchsberechtigt im Sinne des BLG sei und habe eine Mailantwort von einem wissenschaftlichen Mitarbeiter der Vorinstanz erhalten, wonach als Menschen mit Behinderungen auch Personen gelten würden, die bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters nach dem AHVG Leistungen der Behindertenhilfe bezogen hätten (sogenannte Besitzstandwahrung). Die Vorinstanz verkenne oder beachte somit zu Unrecht nicht, dass sein Gesuch um Zulassung zum Bedarfsermittlungsverfahren aufgrund der Besitzstandwahrung gutzuheissen sei.19