Dies könnte er nicht, wenn er die Voraussetzungen dafür, die die gleichen seien wie im BLG, nicht schon im Erwerbsalter erfüllt hätte. Ferner führt der Beschwerdeführer aus, dass er sich vor seinem Gesuch bei der Vorinstanz danach erkundigt habe, wer anspruchsberechtigt im Sinne des BLG sei und habe eine Mailantwort von einem wissenschaftlichen Mitarbeiter der Vorinstanz erhalten, wonach als Menschen mit Behinderungen auch Personen gelten würden, die bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters nach dem AHVG Leistungen der Behindertenhilfe bezogen hätten (sogenannte Besitzstandwahrung).