3.2 Die Menschen mit Behinderungen reichen bei der zuständigen Stelle der GSI, d.h. bei der Vorinstanz (Art. 1 Abs. 1 BLV14), ein Gesuch um Zulassung zum Bedarfsermittlungsverfahren ein (Art. 10 Abs. 1 BLG). Die Vorinstanz prüft anschliessend, ob die Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a BLG erfüllt sind (Art. 10 Abs. 2 BLG). Anspruch auf personale Leistungen haben Menschen mit Behinderungen nach Art. 4 BLG, die unter Vorbehalt von Art. 20 Abs. 2 BLG ihren zivilrechtlichen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Kanton haben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a BLG). Als Menschen mit Behinderungen im Sinne des BLG gelten volljährige Personen, die Anspruch auf eine Rente nach dem