3.1 Das am 1. Januar 2024 in Kraft getretene BLG regelt den Zugang und die Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderungen (Art. 1 Abs. 1 BLG). Bisher wurden die Leistungserbringer direkt vom Kanton abgegolten. Neu werden die Leistungen direkt an die Menschen mit Behinderungen ausbezahlt. Dieser Paradigmenwechsel von der Objekt- zur Subjektfinanzierung soll den Menschen mit Behinderungen ein möglichst eigenverantwortliches und selbstbestimmtes Leben sowie die gesellschaftliche Teilhabe ermöglichen und richtet sich nach dem individuellen behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b BLG).