2.2 Vorab gilt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer — trotz Abweisung seines Gesuchs um Zulassung zum Bedarfsermittlungsverfahren — von der Vorinstanz zum Bedarfsermittlungsverfahren zugelassen wurde. Der Beschwerdeführer konnte deshalb am 19. März 2024 bereits sein Gesuch um Leistungsgutsprache einreichen.8 Die Einreichung des Gesuchs um Leistungsgutsprache sollte demgegenüber nur dann möglich sein, wenn das Gesuch um Zulassung gutgeheissen wurde und die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf AssistMe zur Einreichung des Gesuchs um Leistungsgutsprache aufgefordert bzw. freigeschaltet hat.9 In der angefochtenen Verfügungen befand die Vorinstanz einzig