5. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 4. Juni 2025 auf Abweisung der Beschwerde. 6. Der Beschwerdeführer reichte am 30. Juni 2025 eine Replik ein. 7. Die Vorinstanz äusserte sich mit Duplik vom '15. Juli 2025 ebenfalls ein zweites Mal in der Sache. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.