2. Mit Verfügung vom 3. April 2025 wies die Vorinstanz das Gesuch um Zulassung zum Bedarfsermittlungsverfahren ab.2 3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 5. Mai 2025 Beschwerde bei der Gesund- heits-, Sozial- und lntegrationsdirektion des Kantons Bern (GSI). Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein Gesuch um Zulassung zum Bedarfsermittlungsverfahren sei gutzuheissen .3 4. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,4 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch.