11! Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch www.be.ch/gsi Referenz: 2025.GSI.1289 / vb Beschwerdeentscheid vom 19. August 2025 in der Beschwerdesache A. Beschwerdeführer gegen Amt für Integration und Soziales (AIS), Rathausplatz 1, Postfach, 3000 Bern 8 Vorinstanz betreffend Zulassung zum Bedarfsermittlungsverfahren nach BLG (Verfügung der Vorinstanz vom 3. April 2025) 1/18 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.1289 I. Sachverhalt 1. Am 22. Januar 2024 stellte A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Amt für In- tegration und Soziales (AIS; nachfolgend: Vorinstanz) das Gesuch um Zulassung zum Bedarfser- mittlungsverfahren .1 2. Mit Verfügung vom 3. April 2025 wies die Vorinstanz das Gesuch um Zulassung zum Bedarfsermittlungsverfahren ab.2 3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 5. Mai 2025 Beschwerde bei der Gesund- heits-, Sozial- und lntegrationsdirektion des Kantons Bern (GSI). Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein Gesuch um Zulassung zum Bedarfsermittlungsverfahren sei gutzuheissen .3 4. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,4 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. 5. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 4. Juni 2025 auf Ab- weisung der Beschwerde. 6. Der Beschwerdeführer reichte am 30. Juni 2025 eine Replik ein. 7. Die Vorinstanz äusserte sich mit Duplik vom '15. Juli 2025 ebenfalls ein zweites Mal in der Sache. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Angefochtene Verfügung vom 3. April 2025 (Vorakten, Register 4), Benachrichtigungen (Vorakten, Register 3) 2 Angefochtene Verfügung vom 3. April 2025 (Vorakten, Register 4) 3 Beschwerde vom 5. Mai 2025 4 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direk- tionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vom 17. Ja- nuar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekre- tariats der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (OrgR GS GSI) 2/18 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.1289 Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 3. April 2025. Diese Verfügung ist gemäss Art. 58 BLG5 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG8 bei der GSI als der in der Sache zuständigen Direktion anfechtbar. Die GSI ist somit zur Beurteilung der Beschwerde vom 5. Mai 2025 zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdefüh- rung befugt (Art. 65 VRPG). 1.3 Die Verfügung vom 3. April 2025 wurde dem Beschwerdeführer am 11. April 2025 zugestellt.7 Die Beschwerde vom 5. Mai 2025, aufgegeben am 6. Mai 2025, wurde damit fristgerecht eingereicht (Art. 67 VRPG). Auch erfüllt die Beschwerde die Formerfordernisse (Art. 67 i.V.m. Art. 32 VRPG). 1.4 Auf die Beschwerde vom 5. Mai 2025 ist folglich einzutreten. 1.5 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand 2.1 Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 3. April 2025. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Zulassung zum Bedarfsermittlungsverfahren zu Recht abgewiesen hat. 2.2 Vorab gilt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer — trotz Abweisung seines Gesuchs um Zulassung zum Bedarfsermittlungsverfahren — von der Vorinstanz zum Bedarfsermittlungsverfahren zugelassen wurde. Der Beschwerdeführer konnte deshalb am 19. März 2024 bereits sein Gesuch um Leistungsgutsprache einreichen.8 Die Einreichung des Gesuchs um Leistungsgutsprache sollte dem- gegenüber nur dann möglich sein, wenn das Gesuch um Zulassung gutgeheissen wurde und die Vor- instanz den Beschwerdeführer auf AssistMe zur Einreichung des Gesuchs um Leistungsgutsprache aufgefordert bzw. freigeschaltet hat.9 In der angefochtenen Verfügungen befand die Vorinstanz einzig 5 Gesetz vom 13. Juni 2023 über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG; BSG 860.3) 6 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 7 Sendungsverfolgung (Akten GSI) 8 Dossier (Vorakten, Register 3) 9 Art. 10 Abs. 3 BLG; vgl. auch Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) vom 6. Juli 2022, Art. 10 S. 31 3/18 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.1289 über das Gesuch um Zulassung. Das Gesuch um Leistungsgutsprache gehört damit vorliegend nicht zum Streitgegenstand. 2.3 In diesem Zusammenhang ist ausserdem zu erwähnen, dass die Vorinstanz im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung festgehalten hat, der Beschwerdeführer habe das Gesuch um Zulas- sung zum Bedarfsermittlungsverfahren am 22. Januar 2024 eingereicht. Im Titel der angefochtenen Verfügung wie auch im (anfechtbaren) Dispositiv hielt die Vorinstanz im Widerspruch dazu fest, das Gesuch um Zulassung zum Bedarfsermittlungsverfahren sei am 19. März 2024 eingereicht worden. Gestützt auf die Akten ist erstellt, dass das Gesuch um Zulassung zum Bedarfsermittlungsverfahren vom 22. Januar 2024 datiert.1° Am 19. März 2024 wurde das Gesuch um Leistungsgutsprache einge- reicht.11 Nur das Dispositiv bzw. die Verfügungsformel wird rechtswirksam und kann angefochten wer- den. Das Dispositiv muss klar, vollständig und widerspruchsfrei sein.12 Es ist davon auszugehen, dass es sich im Dispositiv um einen Redaktionsfehler der Vorinstanz handelt, der grundsätzlich mittels Be- richtigung verbesserlich ist.13 Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch des Be- schwerdeführers um Zulassung zum Bedarfsermittlungsverfahren vom 22. Januar 2024 zu Recht ab- gewiesen hat. 3. Rechtliche Grundlagen 3.1 Das am 1. Januar 2024 in Kraft getretene BLG regelt den Zugang und die Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderungen (Art. 1 Abs. 1 BLG). Bisher wurden die Leis- tungserbringer direkt vom Kanton abgegolten. Neu werden die Leistungen direkt an die Menschen mit Behinderungen ausbezahlt. Dieser Paradigmenwechsel von der Objekt- zur Subjektfinanzierung soll den Menschen mit Behinderungen ein möglichst eigenverantwortliches und selbstbestimmtes Leben sowie die gesellschaftliche Teilhabe ermöglichen und richtet sich nach dem individuellen behinde- rungsbedingten Unterstützungsbedarf (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b BLG). 3.2 Die Menschen mit Behinderungen reichen bei der zuständigen Stelle der GSI, d.h. bei der Vorinstanz (Art. 1 Abs. 1 BLV14), ein Gesuch um Zulassung zum Bedarfsermittlungsverfahren ein (Art. 10 Abs. 1 BLG). Die Vorinstanz prüft anschliessend, ob die Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a BLG erfüllt sind (Art. 10 Abs. 2 BLG). Anspruch auf personale Leistungen haben Menschen mit Behinderungen nach Art. 4 BLG, die unter Vorbehalt von Art. 20 Abs. 2 BLG ihren zivilrechtlichen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Kanton haben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a BLG). Als Menschen mit Behinderungen im Sinne des BLG gelten volljährige Personen, die Anspruch auf eine Rente nach dem 10 Dossier (Vorakten, Register 3); Benachrichtigungen (Vorakten, Register 3) 11 Benachrichtigungen (Vorakten, Register 3) 12 Michel Daum, in: Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage 2020 (fortan: VRPG-Kommentar), Art. 52 N. 10f. 13 Michel Daum, a.a.O., Art. 52 N. 12 14 Verordnung vom 22. November 2023 über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV; BSG 860.31) 4/18 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.1289 IVG15, UVG16 oder MVG17 oder auf eine Hilflosenentschädigung nach IVG, UVG oder MVG haben (Art. 4 Abs. 1 BLG). Ebenfalls als Menschen mit Behinderungen im Sinne des BLG gelten Personen, die bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters nach dem AHVG19 Leistungen der Behinderten- hilfe bezogen haben (Art. 4 Abs. 2 BLG). 4. Argumentation der Verfahrensbeteiligten 4.1 Beschwerdeführer 4.1.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde zusammengefasst geltend, er habe als geburtsblinder Mann bis zum Übertritt ins Rentenalter eine Hilflosenentschädigung (HE) der Invaliden- versicherung (IV) bezogen. Auch habe er seit 2011 bis zum Übertritt ins Rentenalter eine volle Rente der IV bezogen. Er habe bei seiner Gesuchstellung angegeben (und auch alle Unterlagen dazu ein- gereicht), dass er ein Assistenzgeld der IV beziehe. Dies könnte er nicht, wenn er die Voraussetzun- gen dafür, die die gleichen seien wie im BLG, nicht schon im Erwerbsalter erfüllt hätte. Ferner führt der Beschwerdeführer aus, dass er sich vor seinem Gesuch bei der Vorinstanz danach erkundigt habe, wer anspruchsberechtigt im Sinne des BLG sei und habe eine Mailantwort von einem wissenschaftli- chen Mitarbeiter der Vorinstanz erhalten, wonach als Menschen mit Behinderungen auch Personen gelten würden, die bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters nach dem AHVG Leistungen der Behindertenhilfe bezogen hätten (sogenannte Besitzstandwahrung). Die Vorinstanz verkenne oder beachte somit zu Unrecht nicht, dass sein Gesuch um Zulassung zum Bedarfsermittlungsverfah- ren aufgrund der Besitzstandwahrung gutzuheissen sei.19 4.1.2 In seiner Replik führt der Beschwerdeführer aus, im E-Mail der Vorinstanz sei keine Rede davon gewesen sei, dass es sich bei den Leistungen der Behindertenhilfe um solche der Vorinstanz bzw. des Kantons Bern handeln müsse. Im Gegenteil, es werde ausgeführt, dass als Menschen mit Behinderungen im Sinne des BLG auch Personen gelten würden, die nach dem AHVG Leistungen der Behindertenhilfe bezogen hätten. Leistungen der kantonalen Behindertenhilfe seien aber nicht in diesem Bundegesetz geregelt. Weiter hält der Beschwerdeführer fest, dass er sich nach dem Tod seiner Frau im Jahr 2018 und aufgrund seines zunehmenden Assistenzbedarfs um Aufnahme ins Berner Assistenzmodell bemüht habe. Es sei ihm jedoch mitgeteilt worden, dass keine weiteren Teil- nehmer mehr aufgenommen werden könnten. Hätte es keine Aufnahmebeschränkungen gegeben, wäre er wohl mit Sicherheit ins Berner Modell aufgenommen worden. Er müsse seither mehr als die Hälfte seines Assistenzbedarfs selber finanzieren. Andere vergleichbare Assistenzleistungen habe es seines Wissens im Kanton Bern nicht gegeben. Es wäre willkürlich, denen den Anspruch auf kantonale 15 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) 16 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) 17 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG; SR 833.1) 18 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) 19 Beschwerde vom 5. Mai 2025 5/18 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.1289 Assistenzleistungen abzusprechen, die sie vor dem Inkrafttreten des BLG aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hätten, keine (mehr) hätten beziehen können. Für die, die nicht mehr ins kantonale As- sistenzmodell hätten aufgenommen werden können, bestehe immerhin eine Art virtueller Besitzstand. Für die an sich Anspruchsberechtigten, die aus Platzgründen nicht mehr ins vorherige Berner Assis- tenzmodell aufgenommen worden seien, sich aber noch nicht für die seit 2024 aktuelle Lösung hätten anmelden können, weil diese noch nicht in Kraft gewesen sei, müsse eine Übergangslösung greifen. Andernfalls würden diese «zwischen Stühle und Bänke» fallen. Abschliessend hält der Beschwerde- führer fest, dass er mit dem Eintritt ins Rentenalter einen realen Besitzstand verloren habe, falls die Stiftung B. , die für Menschen mit Behinderungen Taxifahrten subventioniere und offensichtlich eng mit der GSI zusammenarbeite, zur massgeblichen Behindertenhilfe im Sinne der Vorinstanz zähle.2° 4.2 Vorinstanz 4.2.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Beschwerdevernehmlassung im Wesentlichen aus, sie erkenne an, dass die Bedingungen erfüllt wären, wenn sich der Beschwerdeführer nicht im Pensionsalter be- finden würde. Aufgrund des Alters sei die Zugehörigkeit zur Zielgruppe nach BLG nur dann gegeben, wenn die Bedingungen für die Besitzstandwahrung erfüllt seien (Art. 4 Abs. 2 BLG). Der Beschwerde- führer wäre zum Bedarfsermittlungsverfahren zuzulassen, wenn er in der Zeit «nach» (recte: vor) dem Eintritt ins Pensionsalter irgendwelche Leistungen der Behindertenhilfe bezogen hätte, d.h. wenn er zwar nicht in einem Wohnheim gelebt, aber andere von der Vorinstanz finanzierten Leistungen bezo- gen hätte, die bis zum Inkrafttreten des BLG gestützt auf SHG21 / SLG22 für Menschen mit Behinde- rungen ausgerichtet worden seien. Art. 4 Abs. 2 BLG solle sicherstellen, dass Menschen mit Behinde- rungen nicht plötzlich mit Erreichen des Rentenalters gemäss der Alters- und Hinterlassenenversiche- rung (AHV) das Setting abbrechen müssten. Auch ambulante oder teilstationäre Settings könnten auf diese Weise im Rahmen der Behindertenhilfe weitergeführt werden, womit Brüche in der behinde- rungsbedingten Unterstützung sowie der sozialen Teilhabe vermieden würden. Wenn der Beschwer- deführer keine solchen Leistungen bezogen habe, sei Art. 4 Abs. 2 BLG nicht anzuwenden. Die Vor- instanz hält weiter fest, dass sie den Sachverhalt telefonisch mit dem Beschwerdeführer abgeklärt und mündlich die Auskunft erhalten habe, dass keine Behindertenleistungen nach SLG / SLV23 bezogen worden seien und würden.24 4.2.2 In der Duplik bringt die Vorinstanz zusammengefasst vor, dass der Beschwerdeführer Art. 4 Abs. 2 BLG offensichtlich falsch interpretiere. Der Verweis auf das AHVG ziele darauf ab, das ordent- liche Rentenalter zu definieren und stelle keinen Bezug zur Behindertenhilfe des AHVG her (weil es die tatsächlich nicht gebe). Beim Berner Modell habe es sich sodann um ein Pilotprojekt gehandelt 20 Replik vom 30. Juni 2025 21 Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) 22 Gesetz vom 9. März 2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLG; BSG 860.2) 23 Verordnung vom 24. November 2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLV; BSG 860.21) 24 Beschwerdevernehmlassung vom 4. Juni 2025 6/18 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion Canton de Berne 2025.GS1.1289 und es habe zu keinem Zeitpunkt ein Anrecht auf Teilnahme bestanden. Es seien keine neuen Teil- nehmenden mehr zugelassen worden, da mit der relativ grossen Summe an Teilnehmenden das Sys- tem bereits eingehend habe getestet werden können. Auch der Hinweis des Beschwerdeführers, wo- nach er subventionierte Fahrten der Stiftung B. beziehe, reiche nicht aus, um eine Zulassung zu erhalten. Bei Fahrten der Stiftung B. handle es sich nicht um personale Leistungen gemäss BLG, da die Leistungen in einem separaten Leistungsvertrag geregelt würden.25 5. Würdigung 5.1 Verletzung des rechtlichen Gehörs 5.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist in Art. 29 Abs. 2 BV26 sowie Art. 26 Abs. 2 KV27 ver- ankert und dient als grundlegende Verfahrensgarantie der Gewährleistung eines fairen Verfahrens. Im kantonalen Verwaltungsverfahren wird der Gehörsanspruch in Art. 21 if. VRPG konkretisiert.28 Ge- mäss Art. 21 Abs. 1 VRPG ist die Behörde gehalten, die Partei anzuhören, bevor sie verfügt oder entscheidet. Aus der behördlichen Anhörungs- und Prüfungspflicht folgt als wesentlicher Bestandteil des Gehörsanspruchs auch die Begründungspflicht. Die betroffene Partei soll wissen, warum die Be- hörde entgegen ihrem Antrag entschieden hat. Im Allgemeinen muss die Begründung zumindest so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung oder den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt.29 Im Einzelnen können Umfang und Inhalt der Begründungspflicht nicht abstrakt umschrieben werden, sondern sind je nach Sach- und Rechtslage nach Fallgruppen sowie im Einzelfall zu konkretisieren.3° 5.1.2 Eine Gehörsverletzung ist nicht nur beachtlich, wenn sie gerügt wird. Art. 27 Abs. 2 KV ver- pflichtet alle Instanzen, bei ihrer Tätigkeit zur Verwirklichung der Grundrechte beizutragen. Jedenfalls eindeutige und erhebliche Gehörsverletzungen sind deshalb auf Beschwerde hin auch ohne entspre- chende Rüge von Amtes wegen aufzugreifen, sofern die Umstände nicht auf einen Verzicht durch die benachteiligte Partei schliessen lassen.31 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids.32 Die Rückweisung einer Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs muss durch ein entsprechendes Interesse der betroffenen Person gerechtfertigt 28 Duplik vom 15. Juli 2025 28 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 27 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) 28 Michel Daum, in: Kommentar zum VRPG, 2. Auflage, Bern 2020, Art. 21 N. 1 29 Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 28 39 Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 30 m.w.H. 31 Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 12 32 BVR 2018/281 E. 3.1 7/18 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.1289 sein. Die Praxis lässt deshalb unter bestimmten Voraussetzungen die Heilung von Gehörsverletzun- gen zu oder verzichtet auf prozessuale Folgen. Voraussetzung ist, dass der Rechtsmittelinstanz die gleiche Kognition zukommt wie der Vorinstanz und der betroffenen Partei kein Nachteil erwächst, d.h. sie ihre Rechte voll wahrnehmen konnte. Dem Umstand, dass sich die Partei erst vor einer höheren Instanz äussern konnte, ist in der Regel im Kostenpunkt Rechnung zu tragen.33 5.1.3 Weder aus der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 3. April 2024 noch aus den Vorakten ergibt sich, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor Verfügungserlass das rechtliche Gehör gewährt hat. Ferner hat die Vorinstanz die angefochtene Verfügung ungenügend begründet. Die Vorinstanz führte zur Begründung der Abweisung des Gesuchs um Zulassung lediglich aus, dass der Beschwerdeführer weder eine Rente noch eine Hilflosenentschädigung nach IVG, UVG oder MVG beziehe und damit nicht als Mensch mit Behinderungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 BLG gelte. Sie hat es jedoch unterlassen zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer auch nicht als Mensch mit Be- hinderung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 BLG gelten soll. Der Beschwerdeführer hat Jahrgang 1956.34 Er ist damit über 65 Jahre alt und befindet sich im ordentlichen Rentenalter gemäss Art. 21 Abs. 1 AHVG. Angesichts des Alters des Beschwerdeführers sowie des Umstands, dass die Vorinstanz das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 20a Abs. 1 VRPG), hätte die Vorinstanz ihre Verfügung auch in Bezug auf Art. 4 Abs. 2 BLG prüfen und begründen müssen. Die Vorinstanz hat es unterlassen, in der angefochtenen Verfügung ihre Überlegungen darzulegen, weshalb ihrer Ansicht nach Art. 4 Abs. 2 BLG vorliegend nicht erfüllt sei. Erst im Rahmen der Beschwerdevernehmlassung bzw. in dem vom Beschwerdeführer anhängig gemachten Beschwerdeverfahren legte die Vorinstanz ihre Überlegun- gen dar, weshalb der Beschwerdeführer die Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 2 BLG nicht erfülle und weshalb sie das Gesuch um Zulassung abgewiesen habe. Die Vorinstanz verletzte damit das rechtli- che Gehör des Beschwerdeführers in mehrfacher und grober Weise. 5.1.4 Die Gehörsverletzung führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 5.1.2). Die Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs muss aber durch ein entsprechendes Interesse der betroffenen Person gerechtfertigt sein. Vorliegend steht der Be- schwerdeinstanz volle Kognition zu (Art. 66 VRPG; vgl. E. 1.5). Der Beschwerdeführer konnte sich zudem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens äussern. Eine Rückweisung käme letztlich einem for- malistischen Leerlauf gleich, was nicht im Interesse des Beschwerdeführers liegen kann. Auch wenn die Verletzung des Gehörsanspruchs schwer wiegt, konnte sie im vorliegenden Verfahren ohne Nach- teil für den Beschwerdeführer geheilt werden. 33 Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 11 34 Dossier (Vorakten, Register 3) 8/18 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.1289 5.2 Auslegung von Art. 4 Abs. 2 BLG 5.2.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nicht als Mensch mit Behinderung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 BLG gilt, da er aufgrund seines Alters keinen Anspruch auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung nach IVG, UVG oder MVG mehr hat. 5.2.2 Als Menschen mit Behinderungen im Sinne des BLG gelten gemäss Art. 4 Abs. 2 BLG aber auch Personen, die bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters nach AHVG Leistungen der Be- hindertenhilfe bezogen haben. Personen, die über dem ordentlichen Rentenalter von 65 Jahren sind, sind folglich dann vom subjektiven Geltungsbereich des BLG erfasst, wenn sie bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters «Leistungen der Behindertenhilfe» bezogen haben (Art. 4 Abs. 2 BLG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 AHVG). Weder das BLG noch die dazugehörige BLV regeln, was unter «Leistungen der Behindertenhilfe» zu subsumieren ist. Es bedarf damit einer Auslegung von Art. 4 Abs. 2 BLG. 5.2.3 Die Gesetzesauslegung hat zum Ziel, den Sinn eines Rechtssatzes zu ermitteln. Auslegung ist notwendig, wo der Gesetzeswortlaut nicht klar ist oder wo Zweifel bestehen, ob ein scheinbar klarer Wortlaut den wahren Sinn der Norm wiedergibt. Die Gründe für die Auslegungsbedürftigkeit von Rechtsnormen liegen einerseits in der Unzulänglichkeit der Sprache. Andererseits kann die Tragweite einer abstrakten Regelung bezüglich zukünftiger Anwendungsfälle oft nur unvollkommen vorausgese- hen werden.35 Zur Anwendung gelangen die grammatikalische, die historische, die zeitgemässe, die systematische und die teleologische Auslegungsmethode.36 Lehre und Rechtsprechung bejahen den Methodenpluralismus, der keiner Auslegungsmethode einen grundsätzlichen Vorrang zuerkennt. Viel- mehr sollen alle jene Methoden kombiniert werden, die für den konkreten Fall im Hinblick auf ein ver- nünftiges und praktikables, d.h. ohne unverhältnismässig grossen Verwaltungsaufwand durchsetzba- res Ergebnis, am meisten Überzeugungskraft haben.37 Führen die verschiedenen Methoden zum glei- chen Resultat, so ist die Auslegungsfrage damit klar beantwortet. Ergeben sie jedoch verschiedene Lösungsvarianten, so muss das rechtsanwendende Organ eine wertende Abwägung vornehmen und jener Methode den Vorzug geben, die seiner Ansicht nach am ehesten dem wahren Sinn der Norm entspricht.38 5.2.4 Ausgangspunkt der Auslegung eines Rechtssatzes bildet der Wortlaut der Bestimmung (sog. grammatikalische Auslegung). ist er klar, d.h. eindeutig und unmissverständlich, so darf davon nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, er ziele am wahren Sinn, d.h. am Rechtssinn der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungs- geschichte der Bestimmung (sog. historische Auslegung), ihr Sinn und Zweck (sog. teleologische Aus- legung) oder der Zusammenhang mit anderen Vorschriften (sog. systematische Auslegung) geben, 36 Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St.Gallen 2020, Rz. 175 36 Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 177 37 Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 178; statt vieler: BGE 142 V 299 E. 5,1 38 Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 11. Auflage, Zürich/Genf 2024, Rz. 103 9/18 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.1289 so namentlich, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann. Ist der Wortlaut der Bestimmung unklar bzw. nicht restlos klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden. Dabei sind im Sinne des pragmatischen Methodenpluralismus alle anerkannten Auslegungs- elemente zu berücksichtigen.39 5.2.5 Dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 2 BLG ist lediglich zu entnehmen, dass als Menschen mit Behinderungen im Sinne des BLG auch Personen gelten, die bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters nach AHVG Leistungen der Behindertenhilfe bezogen haben. Was unter «Leistungen der Behindertenhilfe» zu verstehen ist, wird jedoch nicht weiter ausgeführt. In der französischen Fas- sung lautet Art. 4 Abs. 2 BLG wie folgt: «Sont également considérées comme telles les personnes qui bénéficiaient de prestations de soutien liées au handicap au moment d'atteindre l'âge ordinaire de la retraite selon la loi fédérale du 20 décembre 1946 sur l'assurance-vieillesse et survivants (LAVS)». Der Begriff «Leistungen der Behindertenhilfe» wird in der französischen Fassung somit als Unterstüt- zungsleistungen im Zusammenhang mit der Behinderung umschrieben. Auch die französiche Fas- sung verzichtet aber auf eine Umschreibung, welche Unterstützungsleistungen konkret darunter fallen. Der Wortlaut von Art. 4 Abs. 2 BLG ist somit unklar. 5.2.6 Das systematische Auslegungselement fragt danach, wie eine Norm in ihrem Gesamtkontext zu verstehen ist.49 Bei der systematischen Auslegung wird der Sinn einer Rechtsnorm bestimmt durch ihr Verhältnis zu anderen Rechtsnormen und durch den systematischen Zusammenhang, in dem sie sich in einem Gesetz präsentiert. Massgebliches Element ist damit einmal der systematische Aufbau eines Gesetzes. Dabei ist auch die Systematik der Titel und der Sachüberschriften oder der Randtitel (Marginalien) von Bedeutung. Weiter kann das Verhältnis einer Norm zu Vorschriften in einem anderen Erlass berücksichtigt werden 41 Art. 4 BLG trägt die Artikelüberschrift «Menschen mit Behinderungen» und befindet sich in den allgemeinen Bestimmungen des BLG. Art. 4 Abs. 1 BLG regelt, dass als Menschen mit Behinderungen im Sinne des BLG volljährige Personen gelten, die Anspruch auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung nach IVG, UVG oder MVG haben. Absatz 2 regelt, dass als Menschen mit Behinderungen «auch» Personen gelten, die bis zum Erreichen des ordentlichen Ren- tenalters «Leistungen der Behindertenhilfe» bezogen haben. Nach der hier vertretenen Auffassung ist Abs. 2 in systematischer Hinsicht dahingehend auszulegen, dass mit «Leistungen der Behinderten- hilfe» die in Absatz 1 aufgeführten Leistungen (Rente oder Hilflosenentschädigung nach IVG, UVG oder MVG) gemeint sind und diese in Absatz 2 unter dem Begriff der «Leistungen der Behinderten- hilfe» wieder aufgegriffen und zusammengefasst werden. Nach dieser Auslegung gelten als Men- schen mit Behinderungen im Sinne des BLG somit auch Personen, die bis zum Erreichen des ordentli- 39 Urteil des Bundesgerichts 5A_741/2022 vom 12. Januar 2023 E. 3.4.3 mit Verweis auf BGE 147 III 41 E. 3.3.1 40 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2021.267 E. 5.5 41 Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., Rz. 75 if. 10/18 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.1289 chen Rentenalters nach 21 Abs. 1 AHVG (vollendetes 65. Lebensjahr) eine Rente oder eine Hilflo- senentschädigung nach IVG, UVG oder MVG bezogen haben. Der Begriff der «Behindertenhilfe» fin- det sich nicht nur im BLG, sondern auch in Art. 112c BV. Darin regelt der Verfassungsgeber unter der Artikelüberschrift «Betagten- und Behindertenhilfe», dass die Kantone für die Hilfe und Pflege von Betagten und Behinderten zu Hause sorgen (Abs. 1). Der Bund unterstützt gesamtschweizerische Bestrebungen zu Gunsten Betagter und Behinderter. Zu diesem Zweck kann er Mittel aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verwenden (Abs. 2). Der Begriff «Behinderte» im Sinn von Art. 112c BV geht weiter als der Begriff «lnvalide» und erfasst auch jene Personen, die nicht mehr im erwerbsfähigen Alter stehen oder deren Behinderung keine Auswirkungen auf die Erwerbstätigkeit im Sinne der IV hat.42 Die systematische Auslegung von Art. 4 Abs. 2 BLG führt somit insgesamt zum Ergebnis, dass als «Leistungen der Behindertenhilfe» nicht nur Unterstützungsleistungen des Kan- tons, sondern auch jene des Bundes in Form einer Rente oder einer Hilflosenentschädigung nach IVG, UVG oder MVG für Menschen mit Behinderungen zu verstehen sind. 5.2.7 Die historische Auslegung stellt auf den Sinn ab, den man einer Norm zur Zeit ihrer Entste- hung gab. Eine Norm soll so gelten, wie sie vom Gesetzgeber vorgesehen worden war.43 Der Vortrag hält zu Art. 4 Abs. 2 BLG Folgendes fest: «Erreichen Menschen mit Behinderungen das ordentliche Rentenalter nach dem AHVG, wird die IV-Rente in eine AHV-Rente umgewandelt. Wenn die Men- schen mit Behinderungen bisher personale Leistungen bezogen haben, haben sie — subsidiär zur Pflegefinanzierung — weiterhin einen Anspruch auf Leistungen der Behindertenhilfe, obwohl sie keine IV-Rente mehr beziehen. Dies entspricht der bisherigen Handhabung für Menschen mit Behinderun- gen, die in einem Wohnheim leben. Auf diese Weise müssen Menschen mit Behinderungen nicht plötzlich mit Erreichen des Rentenalters gemäss der Alters- und Hinterlassenenversicherung [ANA das Setting abbrechen. Auch ambulante oder teilstationäre Settings können auf diese Weise im Rah- men der Behindertenhilfe weitergeführt werden, womit Brüche in der behinderungsbedingten Unter- stützung sowie der sozialen Teilhabe vermieden werden. Mit einem allfälligen altersbedingten Anstieg des Pflegebedarfs kann sich die Frage nach einem Übertritt in ein Alters- und Pflegeheim genau wie bei Menschen ohne Behinderungen stellen. Die Entwicklung im Altersbereich wird genau beobachtet [sic!] um sicherzustellen, dass für die Anspruchsgruppe adäquate Angebote bereitstehen. »44 Aus dem Vortrag ergibt sich somit, dass unter «Leistungen der Behindertenhilfe» bisher bezogene personale Leistungen zu verstehen sind, die bis zum Übertritt ins ordentliche Rentenalter entweder im Wohnheim oder in einem teilstationären oder ambulanten Setting bezogen wurden. Der Begriff «per- sonale Leistungen» wurde erst mit dem BLG eingeführt. Als personale Leistungen gelten die gestützt 42 Hardy Landolt, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, St.Galler Kommentar, 4. Auflage, St.Gallen 2023, Art. 112c N. 13; Giovanni Biaggini, in: Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Drell Füssli Kom- mentar, 2. Auflage, Zürich 2017, Art. 112c N. 3 43 Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., Rz. 79 44 Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) vom 6. Juli 2022, Art. 4 Abs. 2, S. 26 f. 11/18 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.1289 auf den individuellen behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf erbrachten Leistungen, insbeson- dere die Betreuung, Begleitung, Beratung, Unterstützung bei der sozialen Teilhabe und der beruflichen Integration, Gesundheitsleistungen, Therapie und Unterstützung bei der Planung, Organisation und Abrechnung personaler Leistungen (Art. 7 Abs. 1 BLG). Personale Leistungen können in Institutionen (z.B. Wohnheimen, Tagesstätten) oder als Assistenzleistungen im ambulanten Setting in Anspruch genommen werden.45 Vor der Einführung des BLG wurden die Leistungserbringer gestützt auf die Bestimmungen des SHG und SLG vom Kanton abgegolten (sog. Objektfinanzierung). Weder das SHG noch das SLG kannten jedoch den Begriff der personalen Leistungen. Gemäss Vortrag haben die Menschen mit Behinderungen dann weiterhin Anspruch auf Leistungen der Behindertenhilfe, wenn sie «bisher personale Leistungen bezogen haben». Aus dem Vortrag kann somit abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber mit Art. 4 Abs. 2 BLG eine Besitzstandwahrung ausschliesslich für diejenigen Men- schen mit Behinderungen einführen wollte, die bis zum Übertritt ins ordentliche Rentenalter bereits personale Leistungen und damit Leistungen nach BLG oder — wie es die Vorinstanz sinngemäss gel- tend macht — zumindest kantonale Leistungen der Behindertenhilfe bezogen haben. Dies wiederum würde bedeuten, dass diejenigen Menschen mit Behinderungen, die bereits vor der Einführung des BLG das ordentliche Rentenalter erreicht haben, vom persönlichen Geltungsbereich des BLG ausge- schlossen wären, auch wenn sie zuvor etwa eine IV-Rente bezogen haben, die mit dem Übertritt ins ordentliche Rentenalter von einer AHV-Rente abgelöst wurde. Ebenfalls ausgeschlossen wären dem- gemäss Menschen mit Behinderungen, die zwar bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters beispielsweise eine IV-Rente bezogen haben, aber statt in einem Wohnheim zu Hause gelebt und dadurch keine kantonalen Leistungen der Behindertenhilfe bezogen haben. 5.2.8 Art. 4 Abs. 2 BLG wurde vom Grossen Rat stillschweigend angenommen." Entsprechend lassen sich in historischer Sicht keine weiteren Schlüsse in Bezug auf die Auslegung von Art. 4 Abs. 2 BLG ziehen. 5.2.9 Die teleologische Auslegung stellt ab auf die Zweckvorstellung, die mit einer Rechtsnorm verbunden ist (ratio legis).47 Dabei ist stets vom Wortlaut der auszulegenden Norm auszugehen." Der Sinn und Zweck von Art. 4 Abs. 2 BLG besteht einerseits in der Besitzstandwahrung für Menschen mit Behinderungen. Sie sollen das bisherige Setting, in dem sie bis zum Erreichen des ordentlichen Ren- tenalters nach AHVG eingebettet waren, nach dem vollendeten 65. Lebensjahr nicht abbrechen müs- sen. Auf der anderen Seite soll mit Art. 4 Abs. 2 BLG erreicht werden, dass Einschränkungen oder 45 Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) vom 6. Juli 2022, Ziff. 3.3.1, S. 16 46 Vgl. 1. Lesung vom 7. Dezember 2022 und 2. Lesung vom 12. Juni 2023, Tagblatt des Grossen Rates, abrufbar un- ter https://www.tagblatt.gr.be.ch/shareparl/ 47 Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., Rz. 94 48 Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., Rz. 97 12/18 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.1289 Behinderungen, die aufgrund des Alters eintreten, nicht in den Bereich des BLG fallen. Diese Perso- nen fallen in die Zuständigkeit der Gesundheitsversorgung. Der altersbedingte Pflegebedarf wird durch entsprechende Alters- und Pflegeheime gedeckt. 5.2.10 Die zeitgemässe (auch: geltungszeitliche) Auslegung stellt ab auf das Normverständnis und die Verhältnisse, wie sie gegenwärtig, d.h. zurzeit der Rechtsanwendung, bestehen. Die geltungszeit- liche Auslegung steht in einem Spannungsverhältnis zur historischen Auslegung. Eine Korrektur von Normen kann nicht über eine geltungszeitliche Auslegung erfolgen, wenn der Gesetzgeber bisherige Vorgaben erst vor Kurzem ausdrücklich bestätigt hat.49 Da seit dem Inkrafttreten des BLG am 1. Ja- nuar 2024 bis heute noch nicht einmal zwei Jahre vergangen sind, erübrigt sich vorliegend eine zeit- gemässe Auslegung von Art. 4 Abs. 2 BLG, da diese mit der historischen Auslegung als identisch zu betrachten ist. 5.2.11 Nach dem Vorstehenden ergibt sich, dass die verschiedenen Auslegungsmethoden zu un- terschiedlichen Ergebnissen führen. Es ist folglich eine Abwägung vorzunehmen, welcher Methode den Vorzug zu geben respektive welche Auslegung am ehesten dem wahren Sinn der Norm entspricht (vgl. E. 5.2.3.). Gestützt auf den Vortrag («Wenn die Menschen mit Behinderungen bisher personale Leistungen bezogen haben») und dem sich daraus ergebenden Willen des Gesetzgebers, kann Art. 4 Abs. 2 BLG dahingehend verstanden werden, dass die betreffende Person vor dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters nach Art. 21 Abs. 1 AHVG bereits Leistungen nach BLG bezogen haben muss, um vom subjektiven Geltungsbereich des BLG erfasst zu sein. Demgemäss wäre ein erstmali- ger Bezug von personalen Leistungen respektive von Leistungen nach BLG nach dem vollendeten 65. Lebensjahr nicht möglich. Liest man Art. 4 Abs. 2 BLG demgegenüber in Relation zu Art. 4 Abs. 1 BLG, ist Absatz 2 dahingehend zu verstehen, dass die betreffende Person vor dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters nach Art. 21 Abs. 1 AHVG entweder eine Rente oder eine Hilflosenentschä- digung nach IVG, UVG oder MVG bezogen haben muss, um auch nach dem Erreichen des ordentli- chen Rentenalters weiterhin als Mensch mit Behinderungen im Sinne des BLG zu gelten. 5.2.12 Wie sich aus dem Nachstehenden ergibt, ist der systematischen Auslegung vorliegend den Vorzug zu geben. Würde der historischen Auslegung gefolgt werden, wäre —wie nachfolgend aufge- zeigt wird — Art. 4 Abs. 2 BLG mit dem höherrangigem Recht nicht vereinbar und dürfte nicht ange- wendet werden. Die verfassungs-, völkerrechts- bzw. gesetzeskonforme Auslegung ist der Nichtan- wendung von Normen jedoch immer vorzuziehen (vgl. E. 5.3.2). 5.3 Konkrete Normenkontrolle 5.3.1 Gemäss Art. 66 Abs. 3 KV dürfen kantonale Erlasse, die höherrangigem Recht widerspre- chen, nicht von den Justizbehörden angewendet werden. Art. 66 Abs. 3 KV berechtigt und verpflichtet 49 Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., Rz. 89 f. 13/18 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.1289 die Justizbehörden, die dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegenden kantonalen Erlasse auf ihre Rechts- und Verfassungskonformität zu überprüfen (konkrete Normenkontrolle). Ergibt die vorfrage- weise Prüfung, dass kantonale bzw. kommunale Erlasse höherrangigem Recht widersprechen, sind sie nicht anzuwenden und der gestützt auf sie ergangene Entscheid (Anwendungsakt) ist aufzuheben. Justizbehörden sind alle kantonalen Organe, die auf Beschwerde oder Klage hin Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden haben (Verwaltungsjustiztätigkeit), wogegen verfügende Behörden, offenkundige Fälle gegebenenfalls vorbehalten, keine Pflicht zur Normenkontrolle trifft.50 Eine Kollision mit höherrangigem Recht liegt dann vor, wenn der Norm nach den anerkannten Auslegungsregeln kein Sinn zugemessen werden kann, der sich mit höherrangigem Recht vereinbaren lässt.51 Bei Zweifeln über die Konformität mit übergeordnetem Recht ist zu untersuchen, ob der interessierenden Norm nach den anerkannten Auslegungsregeln ein Sinn zugemessen werden kann, der sie mit dem Recht höherer Stufe vereinbar erscheinen lässt. In sinngemässer Übertragung des Grundsatzes der Normerhaltung des Vorgangs der abstrakten Normenkontrolle ist die verfassungs-, völkerrechts- bzw. gesetzeskonforme Auslegung einer Nichtanwendung von Normen immer vorzuziehen.52 5.3.2 Ein Erlass verletzt das Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV), wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersicht- lich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Das Rechts- gleichheitsgebot ist insbesondere verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird .53 Ge- mäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiö- sen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Das Diskriminierungsverbot schliesst aber die Anknüpfung an ein verpön- tes Merkmal nicht absolut aus. Eine solche Anknüpfung begründet zunächst lediglich den Verdacht einer unzulässigen Differenzierung, der nur durch eine qualifizierte Rechtfertigung umgestossen wer- den kann.54 Art. 8 Abs. 2 BV verbietet nicht nur die direkte, sondern auch die indirekte Diskriminierung. Letztere ist dann gegeben, wenn eine Regelung, die keine offensichtliche Benachteiligung von spezi- fisch gegen Diskriminierung geschützter Gruppen enthält, in ihren tatsächlichen Auswirkungen Ange- hörige einer solchen Gruppe besonders stark benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre.55 5.3.3 Sachlich begründet ist die Unterscheidung danach, ob eine Person vor oder nach dem Er- reichen des ordentlichen Rentenalters nach Art. 21 Abs. 1 AHVG behindert wird. Personen, die nach dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters psychische, geistige oder körperliche Defizite erlangen, 511 BVR 2014 S. 14, E. 3.1 51 Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Auflage 2021, S. 200 f. 52 Ruth Herzog, in: VRPG-Kommentar, Art. 66 N. 54 53 Statt vieler: BGE 136 11 120 E. 3.3.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 576 54 BGE 136 1297 E. 7.1 55 Vgl. BGE 136 I 297 E. 7.1 14/18 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.1289 gelten auch sozialversicherungsrechtlich nicht als invalid oder behindert (vgl. Art. 8 ATSG56). Das Re- ferenzalter nach AHVG als Abgrenzungskriterium ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, da die Per- sonen in diesem Altersabschnitt nicht mehr erwerbstätig sein müssen und damit nicht mehr die För- derung der Kompetenzen im Vordergrund steht, sondern die Betreuung und Pflege.57 Sachlich nicht begründet ist indes eine Unterscheidung, wie sie die historische Auslegung machen würde bzw. wie sie die Vorinstanz vorbringt. Demnach wäre auf den Bezug von personalen Leistungen respektive Leistungen nach BLG oder anderen kantonalen Behindertenleistungen vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters abzustellen. Entsprechend würden Personen mit Behinderungen im Rentenalter, die bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters eine Rente und/oder eine Hilflosenentschädigung bezo- gen haben und bis vor dem Inkrafttreten des BLG in einem vom Kanton Bern subventionierten Wohn- heim gelebt haben, unter den subjektiven Geltungsbereich des BLG fallen, während Personen mit Behinderungen, die bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters ebenfalls eine Rente und/oder eine Hilflosenentschädigung bezogen haben, aber privatwohnend waren und keine kantonalen Behin- dertenleistungen bezogen haben, vom BLG ausgeschlossen, obwohl sie ebenfalls einen behinde- rungsbedingten Unterstützungsbedarf aufweisen. Sachlich ebenfalls nicht gerechtfertigt wäre eine Un- terscheidung danach, ob eine Person mit Behinderungen vor dem Erreichen des ordentlichen Ren- tenalters personale Leistungen bzw. Leistungen nach BLG bezogen hat. Dies hätte zur Folge, dass während der vierjährigen Einführungszeit des BLG (Art. 67 Abs. 1 BLG) Personen mit Behinderungen, die in oder vor dieser Zeit das ordentliche Rentenalter erreichen, nicht unter Art. 4 Abs. 2 BLG fallen. Sie hatten jedoch vor dem Übertritt ins Rentenalter gar keine Möglichkeit, personale Leistungen bzw. Leistungen nach BLG zu beziehen. Das BLG trat erst am 1. Januar 2024 in Kraft trat und die Personen mit Behinderungen werden erst nach und nach ins neue System überführt. Zu berücksichtigen gilt ausserdem, dass die Personen mit Behinderungen, die in Institutionen leben, keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Umstellung haben (Art. 67 Abs. 2 BLG) während dies bei privatwohnenden Personen mit Behinderungen auch nur bedingt der Fall ist (Zeitpunkt der Gesuchseinreichung). Insgesamt würde die Bestimmung damit in unverhältnismässiger Weise Unterscheidungen treffen, die sachlich nicht gerechtfertigt wären. Es läge eine Ungleichbehandlung vor. 5.3.4 Wie bereits erwähnt, ist damit der systematischen Auslegung den Vorzug zu geben (vgl. E. 5.2.12). Entsprechend gelten gestützt auf Art. 4 Abs. 2 BLG auch Personen als Menschen mit Behinderungen im Sinne des BLG, die vor dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters nach Art. 21 Abs. 1 AHVG Leistungen der Behindertenhilfe — d.h. entweder eine Rente oder eine Hilflosenentschä- digung nach IVG, UVG oder MVG — bezogen haben. 56 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) 57 Vgl. Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt VD.2019.110 vom 28. April 2020 E. 4.2.2 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.1289 5.3.5 Der Beschwerdeführer bezog bis zum Übertritt ins ordentliche Rentenalter eine Rente sowie eine Hilflosenentschädigung nach IVG.58 Der Beschwerdeführer gilt damit als Mensch mit Behinde- rungen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 BLG. Dies muss umso mehr gelten, wenn man berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer auch nach dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters eine Hilflosenentschä- digung und einen Assistenzbeitrag der Invalidenversicherung bezieht (Besitzstandsgarantie nach Art. 43b1 s und 43ter AHVG).59 Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die angefochtene Verfü- gung ist aufzuheben. 5.3.6 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2025 offengelassen, ob der Beschwerdeführer seinen zivilrechtlichen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Kanton Bern hat (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Bst. a BLG).89 Entsprechend ist durch die Vorinstanz noch zu prü- fen, ob der Beschwerdeführer diese Voraussetzungen ebenfalls erfüllt, um zum Bedarfsermittlungs- verfahren zugelassen zu werden bzw. um sein Gesuch um Zulassung zum Bedarfsermittlungsverfah- ren vom 22. Januar 2024 gutzuheissen. 6. Ergebnis Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Mensch mit Behinderungen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 BLG gilt. Die angefochtene Verfügung vom 3. April 2025 ist somit in Gutheissung der Beschwerde vom 5. Mai 2025 aufzuheben. Die Sache ist zur Prüfung der weiteren Zulassungsvoraus- setzungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. Kosten 7.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV81). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Um- stände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag durchgedrungen und gilt als obsiegend. Entsprechend hätte 58 Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Bern vom 14. September 2018 und 7. März 2022 (Vorakten, Register 2) 59 Mitteilungen der IV-Stelle des Kantons Bern vom 7. und 8. März 2022 (Vorakten, Register 2) 69 Angefochtene Verfügung vom 3. April 2025: «Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Prüfung, ob die gesuchstel- lende Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Kanton Bern hat.» 61 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 16/18 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.1289 die Vorinstanz als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen. Nachdem ihr keine Verfah- renskosten auferlegt werden können, ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu ver- zichten. 7.2 Parteikosten sind keine angefallen und demzufolge keine zu sprechen (Art. 104 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 VRPG). 17/18 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.1289 Entscheid 1. Die Beschwerde vom 5. Mai 2025 wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 3. April 2025 wird aufgehoben und die Sache wird zur Prüfung der weiteren Zulassungsvoraussetzungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 4. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung — Beschwerdeführer, per Einschreiben — Vorinstanz, per Kurier Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten wer- den. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 2 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent- scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. 18/18