1. Die Beschwerde vom 25. April 2025 wird dahin gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. März 2025 aufgehoben und die Sache zur Sachverhaltserstellung und zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird bzw. das Verfahren nicht als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist. 2. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf CHF 1’500.00, werden der Vorinstanz zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt nach Rechtskraft dieses Entscheides. 3. Parteikosten werden keine gesprochen.