6.2 Vorliegend wirft die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor, zwischen dem 14. Februar und dem 13. März 2025 sechs unentschuldigte Absenzen verursacht. Das Vorliegen dieser Absenzen ist nicht ausreichend erstellt und die Vorinstanz ist ihrer Pflicht, alles Erforderliche vorzukehren, um die materielle Wahrheit zu suchen, nicht nachgekommen. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen soweit darauf einzutreten bzw. das Verfahren nicht als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist. Die Verfügung vom 24. März 2025 ist aufzuheben und die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.