Die Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass das Recht, eine Verfügung mit Beschwerde anzufechten, ein grundlegendes Recht des Beschwerdeführers ist. Die Ausübung dieses Rechts darf keinen Einfluss auf die Betreuung und Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer haben. 6. Ergebnis