5.6 Schliesslich ist in einem Fallführungseintrag über die weitere Zusammenarbeit zwischen der Integrationsberatung und dem Beschwerdeführer zu entnehmen, dass die Integrationsberatung dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, dass sie enttäuscht von ihm sei und momentan das Vertrauen schwierig sei. Aus dem Kontext des Fallführungseintrags ist davon auszugehen, dass die eingereichte Beschwerde mitursächlich für diese Aussage ist. Die Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass das Recht, eine Verfügung mit Beschwerde anzufechten, ein grundlegendes Recht des Beschwerdeführers ist.