Dieses Vorgehen verletzt das Recht auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers. Zwar hält die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 24. März 2025 fest, dass der Beschwerdeführer auf das in der Mahnung vom 14. Februar 2025 gewährte rechtliche Gehör nicht eingegangen sei. Sie verkennt dabei jedoch, dass sich dieses rechtliche Gehör einzig auf die Mahnung vom 14. Februar 2025 bezogen hat. Vorliegend geht es um die Verfügung vom 24. März 2025 und die darin dem Beschwerdeführer zur Last gelegten sechs unentschuldigten Absenzen. Hierzu hätte dem Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör gewährt werden müssen.