5.5 Weiter hat die Vorinstanz die Verfügung vom 24. März 2025 erlassen, ohne dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör (Art. 21 VRPG) zu gewähren. Erst am 30. April 2025, über einen Monat nach Erlass der Verfügung und nachdem der Beschwerdeführer Beschwerde eingereicht hat, hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt.44 In diesem Zeitpunkt wurde dem Beschwerdeführer auch die Absenzenliste erstmals gezeigt und die Möglichkeit eingeräumt, sich zu den Vorwürfen zu äussern. Dieses Vorgehen verletzt das Recht auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers.