5.4 Somit ist festzustellen, dass am 27. Februar, 28. Februar und 4. März 2025 offensichtlich keine unentschuldigten Absenzen vorliegen. Auch die Absenzen am 26. Februar, 3. März und 10. März 2025 sind zweifelhaft. Betreffend den 11. März 2025 ist die Absenz vom Unterricht zwar unstrittig, es ist jedoch unklar, ob diese unentschuldigt ist oder nicht. Die Vorinstanz ist ihrer Pflicht, alles Erforderliche vorzukehren, um die materielle Wahrheit zu suchen, nicht nachgekommen. Aufgrund der vorhandenen Akten ist vorliegend nicht erstellt, ob der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum vom 14. Februar bis 13. März 2025 unentschuldigte Absenzen aufweist.