eines Gesprächs am 13. Februar 2025 sowohl die Integrationsberatung als auch das Berufsbildungszentrum informiert.41 Eine unentschuldigte Absenz ist demnach zu verneinen. Zweifel ergeben sich ebenfalls in Bezug auf die von der Vorinstanz behauptete Absenz vom 10. März 2025. Der Beschwerdeführer bringt vor, am Schulausflug teilgenommen zu haben.42 Zum Beweis legt er einerseits einen Screenshot mit seiner Reaktion auf die Information über die Zugfahrt und andererseits seine Nachricht vom selben Abend an die Klassenlehrperson, in der er sich für den nächsten Tag abmeldet, da er aufgrund des Schulausflugs Knieschmerzen habe, ins Recht.43