Auch hier hat die Vorinstanz keine weiteren Abklärungen vorgenommen, z.B. durch Nachfragen bei der entsprechenden Lehrperson. Es ist damit zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer tatsächlich in der Schule gefehlt hat. Auch am 4. März 2025 soll sich der Beschwerdeführer nicht bei der Integrationsberatung abgemeldet haben. An diesem Tag hat der Beschwerdeführer nachweislich eine Schnupperlehre absolviert.40 Über diese Schnupperlehre wurde anlässlich