Für diese beiden Tage kann folglich keine unentschuldigte Absenz vorliegen und eine Abmeldung bei der Integrationsberatung ist nicht notwendig gewesen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Berufsbildungszentrum an diesen Daten eine Absenz des Beschwerdeführers eingetragen hat. Für die Absenz am 3. März 2025 bringt der Beschwerdeführer vor, dass er in der Schule den Kompetenztest bearbeitet habe und ihm die Datei von der Lehrperson per Teams gesendet worden sei und legt einen entsprechenden Screenshot ins Recht.39 Auch hier hat die Vorinstanz keine weiteren Abklärungen vorgenommen, z.B. durch Nachfragen bei der entsprechenden Lehrperson.