Es wäre an der Vorinstanz gewesen, die Aussagen zu überprüfen und sich bei der entsprechenden Lehrperson über die Anwesenheit des Beschwerdeführers zu erkundigen. Folglich ist nicht bewiesen, ob der Beschwerdeführer am 26. Februar 2025 abwesend war oder nicht. Betreffend die Absenzen am 27. und 28. Februar 2025 legt der Beschwerdeführer ein Screenshot des Klassenchats ins Recht. Demzufolge hat eine Lehrperson am 26. Februar 2025 mitgeteilt, dass die Schule am 27. und 28. Februar 2025 geschlossen sei.38 Für diese beiden Tage kann folglich keine unentschuldigte Absenz vorliegen und eine Abmeldung bei der Integrationsberatung ist nicht notwendig gewesen.