Trotz dieser Unklarheiten sind nachfolgend die einzelnen, gemäss Absenzenliste bei der Integrationsberatung nicht gemeldeten Absenzen zu überprüfen. Betreffend die fragliche Absenz am 26. Februar 2025 bringt der Beschwerdeführer vor, er habe an jenem Tag mit der Schule und einer Lehrperson die Stadtbibliothek besucht.37 Es steht damit Aussage gegen Aussage und gemäss Vorakten hat es die Vorinstanz unterlassen den Sachverhalt weiter zu überprüfen. Es wäre an der Vorinstanz gewesen, die Aussagen zu überprüfen und sich bei der entsprechenden Lehrperson über die Anwesenheit des Beschwerdeführers zu erkundigen.