5.3 Vorneweg ist festzuhalten, dass sämtliche Absenzen auf der Liste im fraglichen Zeitraum vom Berufsbildungszentrum als entschuldigt vermerkt und nur die Abmeldung bei der Integrationsberatung verneint wurde.35 Es ist somit fraglich, aufgrund welcher sechs unentschuldigter Absenzen die Klassenlehrperson am 24. März 2025 die Meldung an die Vorinstanz getätigt hat.36 Trotz dieser Unklarheiten sind nachfolgend die einzelnen, gemäss Absenzenliste bei der Integrationsberatung nicht gemeldeten Absenzen zu überprüfen.