der Klassenlehrperson vom 28. April 2025 versuchte die Vorinstanz weiterhin, herauszufinden, ob der Beschwerdeführer unentschuldigte Absenzen hat oder nicht.32 Die Vorinstanz hatte somit zum Verfügungszeitpunkt keine Nachweise für die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten unentschuldigten Absenzen. In den Akten ist jedoch eine Absenzenliste33 zu finden, welche wohl am 29. April 2025 vom Berufsbildungszentrum an die Integrationsberatung geschickt wurde.34 Mangels genaueren Informationen, welche Absenzen der Verfügung zugrunde liegen, ist davon auszugehen, dass die in dieser Liste als Absenz markierten Daten im Zeitraum vom 14. Februar bis zum 13. März 2025 gemeint sind.