5.1 Vorliegend begründet die Vorinstanz ihre Verfügung mit sechs unentschuldigten Absenzen, die der Beschwerdeführer zwischen dem 14. Februar und dem 13. März 2025 aufgewiesen habe.30 Der Beschwerdeführer bestreitet jedoch, in dieser Zeitspanne dem Unterricht unentschuldigt ferngeblieben zu sein.31 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 14. Februar bis 13. März 2025 dem Unterricht unentschuldigt ferngeblieben ist.