Auf das rechtliche Gehör sei der Beschwerdeführer nicht eingegangen. Am 24. März 2025 sei die Vorinstanz durch die Klassenlehrperson darüber informiert worden, dass der Beschwerdeführer erneut sechs unentschuldigte Absenzen vorzuweisen habe. Deshalb werde ihm ab April 2025 der GBL während sechs Monaten um 10 % gekürzt.26 Ergänzend erläutert die Vorinstanz in der Beschwerdevernehmlassung vom 23. Mai 2025 den zeitlichen Ablauf, der zur Kürzung geführt habe, mittels Verweis auf verschiedene Dokumente und Fallführungseinträgen aus den Vorakten.27