Mit Weisung vom 3. Januar 2025 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass er regelmässig am Berufsvorbereitenden Schuljahr teilnehmen müsse und keine unentschuldigten Absenzen zu generieren seien. Am 14. Februar 2025 sei der Beschwerdeführer von der Vorinstanz ermahnt worden, keine weiteren unentschuldigten Absenzen zu generieren und sich bei Abwesenheiten inkl. Angabe des Abwesenheitsgrundes vor dem Unterricht bis spätestens um 9.00 Uhr desselben Tages bei der Lehrperson und der Integrationsberatung abzumelden. Er sei darüber informiert worden, dass eine Nichteinhaltung eine Kürzung des GBL zur Folge habe. Auf das rechtliche Gehör sei der Beschwerdeführer nicht eingegangen.