4.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung vom 24. März 2025 aus, dem Beschwerdeführer werde die Sanktion aufgrund fehlender Mitarbeit im Berufsbildungszentrum erteilt. Mit Weisung vom 3. Januar 2025 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass er regelmässig am Berufsvorbereitenden Schuljahr teilnehmen müsse und keine unentschuldigten Absenzen zu generieren seien.