Die behördliche Begründung ist wesentlich für die Beurteilung, welche Tatfragen beweisbedürftig und welche Sachverhaltsfeststellungen getroffen worden sind. Es genügt deshalb nicht, nur die Standpunkte der Verfahrensbeteiligten aufzuführen. Die Behörde hat vielmehr die für den Entscheid wesentlichen Tatsachen festzuhalten und ihre Beweiswürdigung dazustellen.22 19 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) 20 Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage 2020, Art. 18 N. 1 21 Daum, a.a.O., Art. 18 N. 4 22 Daum, a.a.O., Art. 18 N. 8