Die Behörde hat nach der materiellen Wahrheit (wirkliche Sachlage) zu suchen und darf sich nicht mit der sogenannten formellen (d.h. sich aus den eingebrachten Informationen ergebenden) Wahrheit zufriedengeben. Um dieses Ziel zu erreichen, hat die instruierende Behörde von sich aus alles Erforderliche vorzukehren.20 Die Untersuchungsmaxime mindert die prozessualen Obliegenheiten der Parteien bei der Ermittlung des Sachverhalts, wie sie unter der Herrschaft des Verhandlungsgrundsatzes gelten. Das betrifft zum einen die Behauptungs- und Bestreitungslast. Die Behörde darf ihrem Entscheid alle Sachumstände zugrunde legen, von denen sie Kenntnis erhält.