3.2.1 Gemäss Art. 18 Abs. 1 VRPG stellen die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Damit gilt im Verwaltungsverfahren für die Sachverhaltsermittlung der Untersuchungsgrundsatz. Er bedeutet, dass der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig abzuklären ist. Der Untersuchungsgrundsatz ist somit jener Teilgehalt der Offizialmaxime, der sich auf die Sachverhaltsfeststellung bezieht. Die Behörde hat nach der materiellen Wahrheit (wirkliche Sachlage) zu suchen und darf sich nicht mit der sogenannten formellen (d.h. sich aus den eingebrachten Informationen ergebenden) Wahrheit zufriedengeben.