23 Abs. 1 Bst. a bis e SAFG). Weiter sind Personen nach Art. 2 Abs. 1 bst. b und c SAFG verpflichtet, den individuellen Integrationsplan einzuhalten (Art. 16 Abs. 1 SAFG). Die Nichteinhaltung des Integrationsplans hat für vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung eine Kürzung nach Art. 23 SAFG zur Folge (Art. 16 Abs. 2 SAFG). 3.2 Sachverhaltsfeststellung und Beweislast