3.1.2 Nach Art. 20 Abs. 1 SAFG sind Personen, die Asylsozialhilfe beanspruchen, verpflichtet, Weisungen zu befolgen, das zum Vermeiden, Beheben oder Vermindern der Bedürftigkeit Erforderliche zu unternehmen, eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder an geeigneten Integrationsmassnahmen teilzunehmen. Die wirtschaftliche Hilfe wird gekürzt bei fehlenden Integrationsbemühungen oder mangelhaftem Erreichen der Integrationsziele aufgrund von Selbstverschulden, bei fehlender oder ungenügender Mitwirkung, bei Erfüllen eines Tatbestands nach Art. 83. Abs. 1 AsylG19, bei anderen Verletzungen der Pflichten nach Art. 20 SAFG und bei selbstverschuldeter Bedürftigkeit (Art. 23 Abs. 1 Bst.