2.2 Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 24. März 2025. Darin verfügt die Vorinstanz eine Kürzung des Grundbedarfs im Umfang von 10 % während sechs Monaten ab dem 1. April 2025. 2.3 Der Beschwerdeführer beantragt in seinem Schreiben vom 22. Mai 2025 eine monatliche Ausgleichzahlung in Höhe von CHF 59.00 für die Dauer von sechs Monaten. Dieser Antrag geht über das Anfechtungsobjekt hinaus. Auf dieses Rechtsbegehren ist folglich nicht einzutreten.